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   BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84   

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https://dejure.org/1984,2195
BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84 (https://dejure.org/1984,2195)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1984 - 4 StR 594/84 (https://dejure.org/1984,2195)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1984 - 4 StR 594/84 (https://dejure.org/1984,2195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Vorsatz bezüglich der Verletzung der Unterhaltspflicht - Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs infolge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 166
  • StV 1985, 103
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg hätten vielmehr mit der in diesem Verfahren wegen Betrugs erkannten Strafe und den im Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 9. März 1979 verhängten Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden müssen, da alle diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten vor dem 9. März 1979 begangen worden sind (vgl. BGHSt 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    Das Landgericht müßte hier aber auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, da es den Nachteil ausgleichen muß, den der Angeklagte dadurch erlitten hat, daß wegen der zwischenzeitlichen Verbüßung der durch Urteile der Amtsgerichte Ludwigshafen vom 22. Dezember 1976, Mannheim vom 5. März 1979 und Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen und der Bezahlung der durch das Landgericht Frankenthal am 10. Februar 1984 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafenbildung unmöglich geworden ist (vgl. BGHSt 12, 94, 95 [BGH 28.10.1958 - 5 StR 419/58]; BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79); erforderlichenfalls kann bei der Gesamtstrafenbildung die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]).
  • BGH, 30.03.1976 - 1 StR 20/75

    Innerer Zusammenhang zwischen Unterhaltsverweigerung und Unterstützung aus

    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    Zwar mag aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe gerade noch zu entnehmen sein, daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen wäre, wenn die Stadt Frankenthal ihn nicht durch regelmäßige Zahlungen unterstützt hätte, so daß die Gefahr nur durch die Hilfe anderer abgewendet worden ist (vgl. BGHSt 26, 312, 316 ff [BGH 30.03.1976 - 1 StR 20/75]; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 170 b StGB Rdn. 8); das Urteil enthält jedoch - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand.
  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    Das Landgericht müßte hier aber auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, da es den Nachteil ausgleichen muß, den der Angeklagte dadurch erlitten hat, daß wegen der zwischenzeitlichen Verbüßung der durch Urteile der Amtsgerichte Ludwigshafen vom 22. Dezember 1976, Mannheim vom 5. März 1979 und Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen und der Bezahlung der durch das Landgericht Frankenthal am 10. Februar 1984 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafenbildung unmöglich geworden ist (vgl. BGHSt 12, 94, 95 [BGH 28.10.1958 - 5 StR 419/58]; BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79); erforderlichenfalls kann bei der Gesamtstrafenbildung die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]).
  • BGH, 08.03.1960 - 1 StR 57/60
    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    § 170 b StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus (§ 15 StGB), wobei bedingter Vorsatz in jeder Beziehung genügt (BGHSt 14, 165, 168 [BGH 08.03.1960 - 1 StR 57/60]; Samson in SK § 170 b StGB Rdn. 11).
  • BGH, 18.10.1982 - 3 StR 353/82

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - Heranziehung des Strafrahmens eines

    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    Sollte sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt haben, so kann sie nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77 - undvom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82).
  • BGH, 22.01.1980 - 4 StR 687/79

    Voraussetzungen einer fehlerfreien Verurteilung wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    Daher würde beispielsweise die Annahme des Unterhaltspflichtigen, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, den Schuldvorwurf des § 170 b StGB ausräumen (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 4 StR 687/79).
  • BGH, 22.06.1977 - 2 StR 78/77

    Folgen einer Antragsunmündigkeit und Fehlen der Bejahung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    Sollte sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt haben, so kann sie nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77 - undvom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82).
  • BGH, 10.01.1980 - 4 StR 691/79

    Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung wegen bereits

    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 594/84
    Das Landgericht müßte hier aber auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, da es den Nachteil ausgleichen muß, den der Angeklagte dadurch erlitten hat, daß wegen der zwischenzeitlichen Verbüßung der durch Urteile der Amtsgerichte Ludwigshafen vom 22. Dezember 1976, Mannheim vom 5. März 1979 und Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten Strafen und der Bezahlung der durch das Landgericht Frankenthal am 10. Februar 1984 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafenbildung unmöglich geworden ist (vgl. BGHSt 12, 94, 95 [BGH 28.10.1958 - 5 StR 419/58]; BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79); erforderlichenfalls kann bei der Gesamtstrafenbildung die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]).
  • BGH, 15.05.1996 - 1 StR 197/96

    Anordnung der Aufrechterhaltung - Maßregel der Sicherung und Besserung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 13. Februar 1976 - 2 StR 559/75 - und BGH, Beschluß vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77 - jeweils DAR 1978, 152; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82 = StV 1983, 14 = DAR 1985, 192; BGH, Beschluß vom 6. November 1984 - 4 StR 594/84 = DAR 1985, 192) ist, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat.
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